Was gesetzlich geregelt ist
Im Salonalltag kommt es immer wieder zu Missverständnissen über Rechte und Pflichten. Dabei sind viele Punkte gesetzlich klar geregelt – sowohl zum Schutz der Mitarbeiter als auch zur Sicherung eines funktionierenden Betriebsablaufs.

🕘 Arbeitsbeginn & Vorbereitung
Pflicht: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen pünktlich zum Arbeitsbeginn im Salon erscheinen – und zwar einsatzbereit und gepflegt.
Styling, Make-up und persönliche Vorbereitung gehören nicht zur Arbeitszeit, sondern sind Bringschuld.
Das äußere Erscheinungsbild ist Teil der beruflichen Verantwortung – besonders in einem Beruf, der mit Schönheit und Stil zu tun hat.
🧹 Rüstzeit & Salonordnung
Nach Geschäftsschluss sind Aufräumarbeiten und Ordnung hinter den Kulissen notwendig.
Hier greift die sogenannte Rüstzeit, die laut Arbeitsrecht bis zu 20 Minuten täglich betragen kann.
Diese Zeit zählt nicht als Arbeitszeit, sondern als notwendiger Bestandteil des Arbeitstages.
📚 Ausbildung & Fachliche Kompetenz
Die Ausbildungsordnung im Friseurhandwerk ist klar:
Bestimmte Fertigkeiten müssen beherrscht werden, darunter:
Wellbehandlungen
Hochsteckfrisuren
Farbtechniken
Professioneller Verkauf
Die Aussage „Das habe ich nie gelernt“ ist nicht zulässig, wenn es sich um Inhalte der Ausbildung handelt.
Diese Leistungen sind Bringschuld der Mitarbeiter – und im Leistungsbild der Tarifverträge verankert.
🧪 Probearbeit
Recht: Probearbeit ist grundsätzlich zu entlohnen – das gilt auch für Bewerber, die über die Agentur für Arbeit vermittelt wurden.
Eine Meldung an den Steuerberater und die Agentur ist erforderlich.
Mehrtägige unbezahlte Probearbeit mit anschließendem „Sie passen nicht zu uns“ ist gesetzeswidrig.
📆 Probezeit
Die gesetzlich zulässige Probezeit beträgt maximal sechs Monate.
Innerhalb der ersten 14 Tage kann das Arbeitsverhältnis fristlos beendet werden.
Ab dem 15. Tag gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen – für beide Seiten.
🌴 Urlaub
Recht: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche).
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und kann durch Tarifverträge erweitert werden.
Urlaub muss rechtzeitig beantragt und genehmigt werden – einseitige Urlaubsnahme ist nicht zulässig.
Während des Urlaubs besteht Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts.
📜 Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen richten sich nach:
der Betriebszugehörigkeit
dem jeweiligen Manteltarifvertrag des Bundeslands
den gesetzlichen Mindestfristen gemäß §622 BGB

