Der Umsatzsteuertrick

Im Friseurhandwerk gibt es zur Zeit rund 25.000 Kleinst-Unternehmer.



(Das ist jeder dritte Salon) Diese sind von der Umsatzsteuer befreit.

Als Kleinst-Unternehmer gilt, wer weniger als 1.450,- € im Monat (17.500,- € im Jahr) an Umsatz erwirtschaftet. Diese Unternehmen brauchen keine 19 % Umsatzsteuer abzuführen, sondern können sich diese 19% als Gewinn einstreichen, allerdings kann auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die wesentlichen Kosten im Friseur Handwerk sind jedoch ohnehin nicht Umsatzsteuer relevant. (Miete, Lohnkosten)

Als Initiator der Initiative DERE FAIRE SALON sehe ich in dieser Regelung eine Benachteiligung der anderen Marktteilnehmer und legte bereits im Frühjahr 2012 beim Deutschen Bundestag in Form einer Petition Beschwerde ein. Das Bundeswirtschaftsministerium konnte keine Benachteiligung erkennen und erlies ablehnenden Bescheid. Ähnlich war auch die Antwort eines mir bekannten Politikers, den ich in den letzten Tagen zu diesem Thema befragte. Antwort: „ein Wettbewerbsvorteil ist nicht notwendigerweise erkennbar."

Anhand einer Beispiels Rechnung ist beweisbar, dass die Kleinst-Unternehmer auf Grund dieser Regelung, sehr wohl einen höheren Gewinn
für sich verbuchen können.

Diese Beispiels Rechnung wurde ohne Personalkosten erstellt, da davon auszugehen ist, das der Kleinst-Unternehmer weder ausbildet noch Mitarbeiter beschäftigt. Das jedoch schlägt bei den anderen mit Marktteilnehmern kostenintensiv zu Buche: zu den durchschnittlich 44 % Lohnkosten kommen noch unproduktive Lohnkosten hinzu und schmälern den Gewinn noch weiter. In diesem Beispiel wird (um von gleicher Grundlage auszugehen) ein Monatsumsatz von 1.000,- € angenommen. Der Mehr-Erlös für den steuerbefreiten Unternehmer beträgt rund 117,- €uro, also immerhin 11,7%

In einer Zeit, wo andere ehrlich agierende Unternehmer nicht einmal diese 117,- € für ihre Altersvorsorge aufbringen können sondern (wie es der LGH Branchenvergleich aufzeigt) ihre Versicherungen liquidieren um ihren Betrieb zu stützen, ist das sehr viel Geld.

Da davon auszugehen ist, dass nicht wenige dieser Steuerbefreiten ihre Buchführung hinsichtlich dieser Umsatzsteuerfreigrenze kreativ gestalten, entstehen den Mitbewerbern wie auch dem Allgemeinwohl ein Schaden.

Beispielsrechnung        
Umsatz / pro Monat Brutto 1.000,00 €             1.000,00 €  
direkt abzuführende Umsatzsteuer                        -   €                159,66 €  
Zwischensumme             1.000,00   €                840,34 €  
         
Raumkosten 9%                        90,00 €                      90,00   €  
Beiträge / Versicherungen 1,7%                        17,00 €                      17,00   €  
Zinskosten 1,2%                        12,00 €                      12,00   €  
abzüglich Wareneinsatz pauschal 12,5% 125,00 €   125,00 €  
abziehbare Vorsteuer                                -   €   23,75 €  
Fahrzeugkosten 1,5%                        15,00 €                      15,00   €  
abziehbare Vorsteuer                                -   €     2,85   €  
Verschiedene Kosten 5%                        50,00 €                      50,00   €  
abziehbare Vorsteuer                                -   €     9,50   €  
Werbung Weiterbildung 3,1%                        31,00 €                      31,00   €  
abziehbare Vorsteuer                                -   €     5,89   €  
         
abziehbare Vorsteuerbeträge                                -   €    41,99   €  
         
die Zahllast der Umsatzsteuer   veringert sich um                                -   €                      41,99   €  
                       340,00 €                  340,00 €  
Gewinn vor Steuern (ohne Personalkosten) 660,00 €    542,33 €  
         
Vorteil des steuerbefreiten   Kleinstunternehmers 117,67 €      
         

Die Stellungnahme aus der Politik im Wortlaut:

Bei § 19 UStG
handelt es sich um eine Sonderregelung, die auf der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union beruht (auf Basis der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). § 19 UStG dient der
Vereinfachung, mit der den Schwierigkeiten Rechnung getragen wird, die eine normale Besteuerung von sog. Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung – § 19 Absatz 1 UStG – impliziert, dass dem Unternehmer für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung der Vorsteuerabzug versagt bleibt. Insofern ist ein Wettbewerbsvorteil nicht notwendigerweise erkennbar.

Eine Abschaffung kommt nicht in Frage, zumal davon nicht ausschließlich das Friseurhandwerk, sondern auch andere Branchen betroffen wären. Allerdings müssten Kleinunternehmen, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen, angemessen überwacht werden.

Das allerdings denke ich auch. Eine Abschaffung ist auch nicht zwingend notwendig. Eine bessere Lösung wäre die reduzierte Umsatzsteuer auf personalintensive Dienstleistungen, auch die ist im EU Steuerrecht vorgesehen. Dann aber einheitlich für ALLE Marktteilnehmer dieser Branche.

Rene Krombholz

DER FAIRE SALON ist eine Wertegemeinschaft für das Friseurhandwerk. Rund 200 erfolgreiche Unternehmen haben sich hier zusammengeschlossen um ein ehrbares Handwerk für die Zukunft zu erhalten.
FAIR bedeutet in diesem Sinne NACHHALTIG – und Nachhaltigkeit fängt nach unserem Verständnis bei dem Umgang mit Menschen an. Die Teilnehmer dieser Wertegemeinschaft verpflichten sich bestimmte Kriterien, die dem unter Mitwirkung der EU entstandenen „Kodex für Friseure in Europa“ entsprechen, einzuhalten.

Friseure dieser Wertegemeinschaft finden Sie unter https://der-faire-salon.de/salonsuche

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