Was Barbiere dürfen...

Nicht jeder Barbershop, nicht jeder Barbier darf an die Frisur der Kunden....


Ein interessantes und richtungsweisendes Urteil fällte die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bereits im Juli 2018.

In dem Verfahren ging es um einen Barbier, dieser klagte unter Berufung auf vorhandene Berufserfahrung im Friseurhandwerk, auf Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle, gemäß § 8 HWO. Demnach kann eine solche Bewilligung auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.

Der Kläger war seit dem 14. Lebensjahr als Barbier tätig, hatte an einem Ausbildungslehrgang „Lehre der Friseurkunst und der Kosmetik und der alten und modernen Haarschnitte und traditionelle arabische Haar- und Bartfriseure“ in seiner Heimat teilgenommen.

Seit August 2008 hatte eher die deutsche Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung im Friseurhandwerk besucht, dieses wurde aber vorzeitig abgebrochen um eine Karriere als Barbier zu beginnen.

In der Zeit von Februar bis Mai 2010 betrieb er selbst ein Haarstudio wo er als Barbier tätig war.
In der Zeit von Mai 2011 bis Januar 2015 war er in einem Friseursalon beschäftigt und bekleidete dort zum Schluss die Position eines Filialleiters. Das Arbeitszeugnis zeichnete ein in fachlicher und persönlicher Hinsicht positives Bild des Klägers.

Danach entschied er sich für die Selbstständigkeit und eröffnete einen Barber Shop.
Dazu beschäftigte er einen Betriebsleiter (Meister), um die Tätigkeit auf den Kopf-Haarschnitt erweitern zu können, ansonsten wäre die Tätigkeit auf Bart etc. beschränkt geblieben. So wurde dieser Betrieb auch eingetragen: der Kläger als Inhaber und einen beschäftigten Betriebsleiter.
In der Nachfolge erschienen in den Medien regelmäßig positive Artikel über den Betrieb des Klägers, zu dessen Kunden auch prominente Persönlichkeiten gehörten.

Im Mai 2017 versuchte der Barbier nun selbst die Betriebsleiterfunktion übernehmen zu können.
Die Handwerkskammer lehnte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass weder die "Spezialtätigkeit Herrenhaarschnitte" noch eine langjährige Berufserfahrung einen Ausnahmegrund darstellen.

Darüber hinaus – so die Handwerkskammer - handelt es sich bei dem Bereich der Herrenhaarschnitte um eine wesentliche Teiltätigkeit des Friseurhandwerks. Dieser gehört zum typischen Leistungsangebot des Friseurhandwerks und erfordert grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes. Dieses gelte insbesondere auch für den Salon Typ Barber Shop, denn auch in diesem Bereich würden Haare mit friseurfachlichen Mitteln und Techniken geschnitten.

Die Handwerkskammer beantragte die Klage abzuweisen.
Es wurde darauf verwiesen, dass die Möglichkeit zum Ablegen einer Meisterprüfung gegeben sei und dieses auch zumutbar ist. Zudem habe der Kläger den Salon anfangs bewusst ohne die eigene Qualifikation eröffnet.

Unter Verweis auf das Meisterprüfungsbild sowie die Ausbildungsverordnung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Tätigkeit des Barbiers nicht auf eine Spezialtätigkeit beschränkt.
Das Gericht entschied, das der Ablehnungsbescheid der Handwerkskammer rechtmäßig sei und der Barbier keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung hat.

Gemäß §1 Abs. 1 Handwerksordnung ist der selbstständige Betrieb eins zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe, nur den, in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestartet. Der Kläger würde hier eingetragen sofern er eine Meisterprüfung bestanden hätte.

Nach §8 Abs. 1 Satz Handwerksordnung ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Für den Haarschnitt werden grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Friseurberufs benötigt, unabhängig davon, ob es sich um einen Herren- oder Damenhaarschnitt handelt. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Spezialtätigkeit, auch nicht wenn der Kläger auf den Einsatz von Farb- und Tönungsmitteln verzichtet. Dies reduziert zwar die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, das Haarschneiden bildet gleichwohl den Kernbereich der Tätigkeit eines Friseurs und unterliegt der Meisterpflicht.

Somit dürfen Barbiere (Barber Shops) nur Herrenhaarschnitte anbieten und erarbeiten, wenn ein Betriebsleiter (Meister) angestellt ist oder der der Barbier selbst die Meisterprüfung abgelegt und bestanden hat.

Soweit die Rechtsprechung. Jetzt fehlt es allerdings noch an Überprüfungen und Kontrollen, um dem ausufernden Wildwuchs in Sachen Barbershops Einhalt zu gebieten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 15639/17

Datum: 06.07.2018 Aktenzeichen: 3 K 15639/17
Das Urteil ist rechtskräftig

Dieser Beitrag ist eine Meldung aus
"Der faire Salon" - die Wertegemeinschaft für das Friseurhandwerk www.der-faire-salon.de

 

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